Abnahme des Reisepasses
§ 15a
(1) Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn
- 1. dieser vollstreckbar entzogen,
- 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)
oder
- 3. dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist.
(2) Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat
- 1. im Fall des Abs. 1 Z 1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und
- 2. im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.
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