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§ 71 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten

§ 71.

(1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1 oder 68 Abs. 3 oder 4 ermittelt wurden, dürfen Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, übermittelt werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)

(3) Außer in den Fällen des Abs. 1 dürfen erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 66 Abs. 1 ermittelt wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen übermittelt werden:

  1. 1. an Medienunternehmen zum Zwecke der Veröffentlichung
  1. a) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 oder des § 66 Abs. 1, wenn die Identität des Betroffenen anders nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand geklärt werden kann;
  2. b) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Veröffentlichung werde der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch den Betroffenen entgegenwirken;
  3. c) wenn gegen den flüchtigen Betroffenen ein Haftbefehl wegen Verbrechens oder wegen eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens erlassen wurde;
  1. 2. an Personen, die als Identitätszeugen in Betracht kommen;
  2. 3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 an Tatzeugen, sofern anzunehmen ist, sie würden anhand der Daten zur Identifikation des Täters beitragen.

(4) Die Veröffentlichung erkennungsdienstlicher Daten durch die Behörde selbst ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 zulässig.

(5) Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten, nach den Abs. 3 und 4 darf nur in dem Umfang geschehen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist und zu dem dadurch bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Betroffenen nicht außer Verhältnis steht.

Schlagworte

Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202143

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