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§ 58a SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Sicherheitsmonitor

§ 58a.

Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für die Organisation des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3), für Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 21 Abs. 1 und 2) und der Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen (§ 22 Abs. 2 und 3) auch mittels Kriminalitätsanalyse hinsichtlich sämtlicher angezeigter, von Amts wegen zu verfolgender und vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen folgende Informationen gemeinsam zu verarbeiten: strafbare Handlung samt näherer Umstände und Sachverhaltsbeschreibung, Tatort und Zeit, betroffenes Gut (Markenname) oder Firmenbezeichnung und hinsichtlich allfälliger Verdächtiger Anzahl, Nationalität, Geschlecht und Alter sowie Geschäftszahl, Dienststelle und Sachbearbeiter. Die Abfrageberechtigungen im Zusammenhang mit Sexualstraftaten nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches sind auf jenen Personenkreis einzuschränken, der mit der Bearbeitung dieser strafbaren Handlungen befasst ist. Die Daten sind nach 18 Monaten zu löschen.

Schlagworte

Streifendienst

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202128

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