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§ 45 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Eingriffe in die persönliche Freiheit

§ 45.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,

  1. 1. Menschen, die zurechnungsunfähig sind (§ 11 StGB), oder
  2. 2. Unmündige zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat entsteht.

(2) Unmündige, die

  1. 1. gemäß Abs. 1 festgenommen werden oder
  2. 2. in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht an einem öffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffen besonders ausgesetzt wären,

(3) Menschen, die gemäß Abs. 1 Z 1 festgenommen werden, sind, sofern weder gemäß § 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß § 429 StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt, oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.

Schlagworte

Vormundschaftsgericht, BGBl. Nr. 599/1988

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40245809

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