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§ 28 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

3. Teil

Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei

1. Hauptstück

Allgemeines Vorrang der Sicherheit von Menschen

§ 28.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen.

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