vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 VStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)