vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9

Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte