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§ 37 AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

[CELEX-Nr.: 32021L1883 ]

II. Teil: Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens Allgemeine Grundsätze

§ 37.

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12066794

alte Dokumentnummer

N4199812297O

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