Artikel 11
Jeder Vertragsstaat kann aus mit seiner Sicherheit oder mit anderen öffentlichen Interessen von erheblicher Bedeutung zusammenhängenden Gründen Bestimmungen dieses Vertrages als vorübergehend unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hiervon sofort schriftlich auf diplomatischem Wege zu benachrichtigen.
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