vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Gemeinschaftszollamt Arnoldstein - Mietbedingungen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1989

Artikel 3

(1) Soweit gemeinsame Betriebskosten von der Vermieterin getragen werden, erstattet die Mieterin der Vermieterin hievon 50%.

(2) Während der Anfangsphase wird die Vermieterin der Mieterin die von ihr geleisteten Beträge regelmäßig mitteilen. Diese Beträge sind nach der Vorlage der Rechnungen längstens binnen 6 Monaten jeweils unter Angabe des Zahlungsgrundes spesen- und kostenfrei an die Finanzlandesdirektion für Kärnten zu überweisen.

(3) Sobald anhand der verfügbaren Rechnungen das ungefähre Ausmaß der jährlichen Belastungen festgestellt werden kann, wird zu vierteljährlichen Abschlagszahlungen der voraussichtlich anfallenden Beträge übergegangen. Diese Abschlagszahlungen werden mit Fälligkeit 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten sein. Die Endabrechnung für das abgelaufene Jahr wird jeweils nach Vorliegen sämtlicher Rechnungen, spätestens aber bis Ende des folgenden Jahres vorgenommen. Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses werden die Betriebskosten innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgerechnet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)