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§ 8 DZ-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1989

Freiwillige Dienstleistungen

§ 8

(1) Freiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 3 ZDG) verrichtet werden.

(2) Dienstleistungen nach Abs. 1 sind als in der Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht als Überstunden im Sinne des § 6.

(3) § 10 Abs. 3 ist auch bei freiwilligen Dienstleistungen anzuwenden.

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