§ 53.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.
Schlagworte
Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR40263262
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