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§ 53 ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

§ 53.

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

Schlagworte

Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40263262

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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