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§ 33 ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 33.

(1) Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, kranken- und unfallversichert. Sie sind von dem Service-Entgelt für die e‑card (§ 31c ASVG) und von der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) befreit.

(2) Der Zivildienstserviceagentur obliegen die An- und Abmeldungen der Zivildienstpflichtigen gemäß § 33 ASVG. Eine rückwirkende An- oder Abmeldung eines Zivildienstpflichtigen durch die Zivildienstserviceagentur ist nur zulässig, wenn eine rechtzeitige An- oder Abmeldung auf Grund von Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht möglich war.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung, Sozialversicherung

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40124645

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