Besondere Hilfeleistungen
§ 24a.
(1) Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen gemäß §§ 23a bis 23c des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956. Dabei gelten folgende Maßgaben:
- 1. An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Zivildienstes erlitten wird.
- 2. An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.
- 3. § 23c Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 GehG gilt nicht.
(2) Bestehen Ansprüche im Sinne der §§ 23a ff GehG gegenüber dem Rechtsträger der Einrichtung, kann der Bund die an ihn durch Legalzession gemäß § 23b Abs. 6 GehG übergegangenen Ansprüche mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.
(3) § 32 Abs. 5 ist sinngemäß auf zu Unrecht empfangene besondere Hilfeleistungen der Zivildienstpflichtigen sowie der Hinterbliebenen gemäß § 23c Abs. 2 GehG anzuwenden.
(4) Die im Sinne der §§ 23a ff GehG erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR40205966
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