vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23b ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

§ 23b

Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche, bewilligt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)