§ 13a
(1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:
- 1. ausgeweihte Priester,
- 2. Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
- 3. Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
- 4. Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
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