§ 27
Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Feststellungsbescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft oder von einer diesbezüglichen Bestätigung, so hat sie die Behörde, die den Bescheid erlassen oder die Bestätigung ausgestellt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt der Urkunde in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10005589
Dokumentnummer
NOR40116165
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)