vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

Artikel 6

  1. 1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.
  2. 2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.
  3. 3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)