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Artikel 11 Grenzabfertigung Bahnhof Tarvisio Centrale, Villach-Tarvisio (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

Artikel 11

Die österreichischen und die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in den Zonen ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.

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