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Artikel 7 Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

Artikel 7

Die Zone im Bahnhof Fortezza/Franzensfeste umfaßt

  1. 1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
  1. a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 198 + 275,65 bis Bahnkilometer 198 + 958,65, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1, 2, 3 und 4 und die anliegenden Bahnsteige;
  2. b) das Gepäcksmagazin im Erdgeschoß jenes Gebäudes, in dem sich auch die Büros des Zollamtes und der Zollagentur der Italienischen Staatsbahnen befinden;
  3. c) das Buffet und die sanitären Anlagen des Bahnhofs sowie alle Verbindungswege;
  1. 2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Hochparterre des im Punkt 1 lit. b angeführten Gebäudes gelegenen zwei Räume sowie alle Verbindungswege.

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