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§ 2 EDuAZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

§ 2

Das EDZ ist

  1. 1. Exekutivbeamten oder Wachebeamten,
  2. 2. sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden
  3. 3. Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten

    des Dienststandes von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.

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