4. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 11
Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:
- 1. den Erhebungsgegenstand;
- 2. die Erhebungsmerkmale;
- 3. den Berichtzeitraum und Stichtag;
- 4. den Kreis der Auskunftspflichtigen;
- 5. Art, Form und Umfang der Durchführung der Erhebungen, der Auswertung und der Datenübermittlung.
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