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§ 7 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Zu § 11 Abs. 3 und 4

Zu § 11 Abs. 3 und 4

§ 7.

(1) Dem Antrag nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:

  1. 1. Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 des Gesetzes;
  2. 2. Nachweise darüber, daß eine vom rechtmäßigen Familien- oder Nachnamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;
  3. 3. gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.

(2) Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei denen der Name nicht völlig untergeordnete Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse u. dgl.

(3) Der Namensträger ist vor Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, daß die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder betreffen.

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