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§ 4 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Zu § 9

Zu § 9

§ 4.

Wird auf Grund einer schriftlichen Anzeige eingetragen, so hat der Standesbeamte oder der Bedienstete der Bezirksverwaltungsbehörde die Angaben zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen. Eine mündliche Anzeige ist vom Standesbeamten oder vom Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, nachdem er sich von der Persönlichkeit des Erschienenen überzeugt hat, auf Grund dessen Angaben aufzunehmen und vom Anzeigenden unterschreiben zu lassen.

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