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§ 27 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

§ 27.

(1) Die Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll, hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Sind keine Ehehindernisse festgestellt worden, so hat die Personenstandsbehörde dem Antrag auf Trauung oder Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zu einem mit den Verlobten zu vereinbarenden Termin zu entsprechen. Soll die Trauung auf Wunsch der Verlobten erst später stattfinden, so sind sie darauf hinzuweisen, daß bei längerer Verzögerung der Trauung ein neues Ermittlungsverfahren durchgeführt werden muß.

(2a) Sind von der Bezirksverwaltungsbehörde keine Hindernisse für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, festgestellt worden, so ist dem Antrag der Partnerschaftswerber auf Eintragung der Begründung der Partnerschaft zu einem vereinbarten Termin zu entsprechen. Soll die Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft auf Wunsch der Partnerschaftswerber erst später stattfinden, sind die Partnerschaftswerber darauf hinzuweisen, dass bei längerer Verzögerung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein neues Ermittlungsverfahren durchgeführt werden muss.

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