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§ 8 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.1998

Militärischer Gruß und dienstliche Anrede

Militärischer Gruß

§ 8.

(1) Soldaten in Uniform haben den Gruß in militärischer Form zu leisten. Angehörige von Formationen haben nicht einzeln zu grüßen; für sie hat der Kommandant den militärischen Gruß zu leisten.

Grußpflicht

(2) Soldaten in Uniform haben alle Vorgesetzten und Dienstgradhöheren im Dienst bei erstmaliger Begegnung am selben Tag, außerhalb des Dienstes bei jeder Begegnung zu grüßen. Der militärische Gruß ist ferner beim Abspielen der Bundeshymne oder einer Landeshymne aus öffentlichem Anlaß sowie gegenüber den Feldzeichen des Bundesheeres zu leisten.

Erwiderungspflicht

(3) Soldaten in Uniform haben jeden Gruß mit militärischem Gruß zu erwidern.

Entfall der Grußpflicht

(4) Die Grußpflicht entfällt, wenn dies nach den gegebenen Umständen mit einer Gefährdung verbunden wäre oder unangebracht erscheint, insbesondere beim Lenken von Fahrzeugen, im Gefechtsdienst oder in Sanitär- und Freizeiträumen.

Dienstliche Anrede

(5) Die Soldaten haben bei der dienstlichen Anrede das „Sie“ zu gebrauchen. Soldaten gleichen Dienstgrades, die zueinander in einem Befehlsverhältnis stehen, sowie Soldaten verschiedener Dienstgrade haben einander bei der dienstlichen Anrede mit „Herr“ oder „Frau“ und Dienstgrad anzusprechen; die Beifügung des Familiennamens ist zulässig. Die in besonderen Vorschriften festgelegten funktionsbezogenen Befehls-, Kommando- oder sonstigen Anreden bleiben unberührt.

Schlagworte

Sanitärraum, Befehlsanrede, Kommandoanrede, Salutieren

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12067011

alte Dokumentnummer

N4199813218I

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