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§ 28 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Einsatzbestimmung für den Wachdienst

§ 28.

Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind § 22 Abs. 2, 5 und 7 bis 9 sowie § 24 Abs. 4 und 5 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

Schlagworte

Einsatzzweck

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR40017544

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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