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§ 10 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2024

vgl. §§ 18 bis 24a Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87/1985

Verhalten bei Erkrankungen und Verletzungen

Ärztliche Betreuung der Soldaten

§ 10.

(1) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die einer ärztlichen Betreuung bedürfen, sind verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, können eine militärärztliche Behandlung nach Maßgabe der für sie geltenden besonderen Bestimmungen in Anspruch nehmen.

Überprüfung der Dienstfähigkeit

(2) Die Beurteilung der Dienstfähigkeit aller Soldaten obliegt den Militärärzten. Die Dienstfähigkeit der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ist am Beginn und am Ende der jeweiligen Wehrdienstleistung, darüber hinaus nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu überprüfen. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit kann bei Soldaten entfallen, die zu einem Präsenzdienst in der Dauer von bis zu drei Wochen einberufen wurden und deren Dienstleistung mit keiner erhöhten körperlichen Inanspruchnahme oder Gefahrengeneigtheit verbunden ist. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist jedoch auch in diesen Fällen durchzuführen, wenn militärische Erfordernisse es erfordern oder wenn es die betreffenden Soldaten gegenüber ihrer zuständigen militärischen Dienststelle schriftlich verlangen.

Truppenkrankenbuch

(3) Bei jeder Einheit ist ein Truppenkrankenbuch zu führen, in dem Merkmale der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Grad der Dienstfähigkeit eines erkrankten oder verletzten, Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistenden Soldaten festzuhalten sind. Diese Eintragungen sind vom zuständigen Kommandanten zu beachten.

Unfälle und plötzliche Erkrankungen

(4) Wenn ein Soldat in der Kaserne oder im Dienst außerhalb der Kaserne verunglückt oder plötzlich schwer erkrankt, ist unverzüglich der nächste erreichbare Arzt, nach Möglichkeit der Militärarzt, zu rufen. Hiezu sind in erster Linie die Kommandanten, sonst die Soldaten vom Tag, in deren Abwesenheit alle Kameraden verpflichtet. Verunglückten ist Erste Hilfe zu leisten. Dem vorgesetzten Kommando ist unverzüglich Meldung zu erstatten.

Erhebungen

(5) Wird ein Soldat durch einen Unfall im Dienst verletzt, so hat das vorgesetzte Kommando den Sachverhalt zu erheben und bei Verdacht eines Fremdverschuldens dem zuständigen Organ der Sicherheitsbehörde anzuzeigen.

Ärztliche Meldungen

(6) Liegt bei einem Unfall im Dienst nach ärztlichem Gutachten eine schwere Verletzung vor, so ist vom Militärarzt eine ärztliche Meldung über das zuständige Militärkommando an das Bundesministerium für Landesverteidigung zu erstatten.

Besondere Meldepflichten der Soldaten

(7) Kann ein Soldat infolge einer Verletzung oder einer plötzlichen Erkrankung außerhalb der Kaserne nicht in diese zurückkehren, so hat er dies, sobald er hiezu in der Lage ist, seiner Einheit zu melden oder eine solche Meldung zu veranlassen.

(8) Nimmt ein Soldat, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, in einem der im Abs. 7 umschriebenen Fälle nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine andere als die militärärztliche Krankenbehandlung oder eine Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch, so hat er dies, sobald er hiezu in der Lage ist, seiner Einheit zu melden oder eine solche Meldung zu veranlassen.

(9) Meldungen nach den Abs. 7 und 8 sind umgehend dem Militärarzt zuzuleiten. Dieser hat die Übernahme des Soldaten in die Krankenbehandlung durch einen Militärarzt oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu veranlassen, sobald der Gesundheitszustand des Soldaten dies zuläßt.

Erkrankung während der dienstfreien Zeit

(10) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die in anderen als den im Abs. 7 umschriebenen Fällen in der dienstfreien Zeit eine Krankenbehandlung benötigen, haben sich an die nächstgelegenen heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu wenden. Für die Inanspruchnahme einer anderen als der militärärztlichen Krankenbehandlung oder einer Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen haben sie die Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle einzuholen. Kann die Bewilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, gelten die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 sinngemäß. Der gesetzliche Anspruch auf Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung beim Arzt des Vertrauens bleibt unberührt.

vgl. §§ 18 bis 24a Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87/1985

Schlagworte

medizinische Versorgung, Krankheit, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR40260819

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