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Artikel 6 Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1979

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat wird den Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Reisepasses in sein Hoheitsgebiet zurücknehmen, selbst wenn seine Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.

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