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Artikel 6 Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Philippinen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen des anderen Vertragsstaates, die als unerwünscht betrachtet werden, die Einreise oder den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.

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