§ 8.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 2, soweit es sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler und soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz, im übrigen, soweit die Bestimmungen
- a) Personen, die dem Bundesheer angehören oder angehört haben, betreffen, der Bundesminister für Landesverteidigung,
- b) Personen, die dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde angehören oder angehört haben, betreffen, der Bundesminister für Inneres
- betraut.
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10005412
Dokumentnummer
NOR40153514
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)