§ 3a.
(1) Die Verwundetenmedaille kann als Verwundetenmedaille im Inland verliehen werden, wenn ein dem Bundesministerium für Inneres oder einer nachgeordneten Dienstbehörde angehöriger Bediensteter in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten, ausgenommen Ausbildung und Teilnahme an Schulungs- und Übungseinsätzen, eine Körperbeschädigung erleidet, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mindestens 30 Kalendertage zur Folge hat. Auf die Verleihung besteht kein Rechtsanspruch. Die Verleihung obliegt hinsichtlich der im § 1 Abs. 1 lit. b genannten Personen der für den jeweiligen Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle im Bundesministerium für Inneres.
(2) Abs. 1 ist auch auf Soldaten anzuwenden, die während eines Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 eine solche Körperbeschädigung erleiden. Diesfalls obliegt die Verleihung dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10005412
Dokumentnummer
NOR40218250
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