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Artikel 5 Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (San Marino)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.1972

Artikel 5

Die hiefür zuständigen Behörden der Republik Österreich einerseits und der Republik San Marino andererseits werden Personen, die auf Grund dieses Abkommens in das Gebiet des anderen Vertragsstaates eingereist sind, jederzeit die Wiedereinreise gestatten, selbst dann, wenn ihre Staatsangehörigkeit bestritten ist.

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