vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1971

Artikel 6

Die Verbringung von Waren und anderen Vermögensgegenständen in das Gebiet des Nachbarstaates gemäß Artikel 6 des Abkommens vom 9. April 1965 ist, sofern sie im Zuge der Ausgangsabfertigung des Nachbarstaates zurückgehalten oder beschlagnahmt wurden, der Zolldienststelle des Gebietsstaates mitzuteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)