Artikel 6
Die Verbringung von Waren und anderen Vermögensgegenständen in das Gebiet des Nachbarstaates gemäß Artikel 6 des Abkommens vom 9. April 1965 ist, sofern sie im Zuge der Ausgangsabfertigung des Nachbarstaates zurückgehalten oder beschlagnahmt wurden, der Zolldienststelle des Gebietsstaates mitzuteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
