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§ 28 MilStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Gemeinsame Bestimmung

§ 28

Wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Preisgabe eines militärischen Geheimnisses ist auch zu bestrafen, wer das militärische Geheimnis zwar als Soldat erfahren hat, aber erst nach Beendigung seiner Dienstzeit preisgibt.

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