vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 MilStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Verabredung zum gemeinschaftlichen Angriff auf militärische Vorgesetzte

§ 21

(1) Wer sich mit mehreren anderen Soldaten zu einem gemeinschaftlichen Angriff auf einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere Art den gemeinschaftlichen Angriff verhindert. Unterbleibt der gemeinschaftliche Angriff ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, den gemeinschaftlichen Angriff zu verhindern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)