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§ 14 MilStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Schwerer Ungehorsam

§ 14

Wer sich eines Ungehorsams nach § 12 in Gemeinschaft mit mehreren anderen Soldaten oder im Einsatz schuldig macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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