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§ 1 Grenzkontrollstellen, Grenzübergänge - Kennzeichnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1970

§ 1

(1) Grenzübergänge, ausgenommen die im § 5 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969 genannten Grenzübergänge, sind in unmittelbarer Nähe der Bundesgrenze durch Hinweistafeln kenntlich zu machen, welche die Staatsfarben, das Staatswappen sowie die Aufschrift “Republik Österreich Grenzübergang" nach dem Muster der Anlage 1 aufzuweisen haben.

(2) Die Hinweistafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, dessen Farbwerte den Bedingungen der Straßenverkehrszeichenverordnung, BGBl. Nr. 83/1966, entsprechen müssen.

(3) Die Größe der Hinweistafeln hat zu betragen

  1. a) bei Grenzübergängen im Verlaufe einer Autobahn 160 X 250 cm,
  2. b) bei Grenzübergängen im Verlaufe einer Bundes- oder Landesstraße 96 X 120 cm,
  3. c) bei sonstigen Grenzübergängen im Verlaufe von Straßen 63 X 96 cm,
  4. d) bei Grenzübergängen im Verlaufe von Fußwegen 47 X 63 cm.

(4) Die Hinweistafeln sind auf Standsäulen aus form- und witterungsbeständigem Material anzubringen. Der Bodenabstand des unteren Randes der Hinweistafel hat bei Autobahnen 220 cm, bei sonstigen Straßen und bei Fußwegen 180 cm zu betragen; eine Abweichung ist insoweit zulässig, als sie nach den örtlichen Umständen der besseren Sichtbarkeit einer Tafel dient.

(5) Im Zuge der im Abs. 3 lit. a bis c genannten Verkehrswege sind Hinweistafeln sowohl für den Einreise- als auch für den Ausreiseverkehr in der Verkehrsrichtung gesehen jeweils an der rechten Seite der Straße aufzustellen. In den Fällen des Abs. 3 lit. d ist nur eine Hinweistafel mit beiderseitigem Bild am Wegrand anzubringen.

(6) Soweit bei der Eröffnung eines Grenzüberganges eine Hinweistafel in einer den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Beschaffenheit nicht rechtzeitig hergestellt werden kann, ist die vorübergehende Verwendung einer Hinweistafel möglichst ähnlicher Beschaffenheit zulässig. Dies gilt sinngemäß auch für die Art der Anbringung und Aufstellung von Hinweistafeln.

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