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Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1967

§ 0

Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

Kurztitel

Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 341/1967

Inkrafttretensdatum

01.11.1967

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet

StF: BGBl. Nr. 341/1967 (NR: GP XI RV 214 AB 250 S. 30 . BR: S. 247.)

Änderung

BGBl. III Nr. 58/1998 (NR: GP XIX RV 47 AB 284 S. 47 . BR: AB 5052 S. 603 .)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 17. Februar 1966 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet samt Schlußprotokoll, welcher also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 20. September 1967 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 am 1. November 1967 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind in der Absicht, auf bestimmten Straßen ihrer Staaten den Durchgangsverkehr zu erleichtern, übereingekommen, einen Vertrag zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

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