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Artikel 20 Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1967

Artikel 20

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit können einzelne Personen vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für Personen, die gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, gegen Paß- oder Zollvorschriften oder Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr verstoßen haben.

(2) Für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs kann der Durchgangsverkehr beschränkt oder gesperrt werden. Die zuständige österreichische Behörde ist zu benachrichtigen; die Republik Österreich wird der Bundesrepublik Deutschland die zuständige Behörde bekanntgeben.

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