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Artikel 10 Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1967

Artikel 10

Im Durchgangsverkehr dürfen auch solche Zahlungsmittel mitgeführt werden, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr nach den Vorschriften eines der Vertragsstaaten sonst verboten sind.

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