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Artikel 20 Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1967

Artikel 20

Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates zugelassen sind, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderungen von Personen, Gepäck und Gütern im Durchgangsverkehr mit diesen Fahrzeugen unterliegen nicht der Beförderungssteuer des Durchgangsstaates, sondern der Beförderungssteuer des Ausgangsstaates. Diese Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005300

Dokumentnummer

NOR12059097

alte Dokumentnummer

N4196734579L

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