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Artikel 1 Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1967

Artikel 1

(1) Roßfeldstraße ist die vom Obersalzberg bei Berchtesgaden über das Roßfeld nach Oberau führende, im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehende Straße.

(2) Scheitelstrecke im Sinne dieses Vertrages sind der Abschnitt der Roßfeldstraße und das daran anschließende Gebiet, die im anliegenden Lageplan (Blatt 1 und 2) im Maßstab 1 : 2000 dargestellt sind und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Gemarkung Forstbezirk Eck die Flurstücke Nr. 55 und 14 und auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich in der Katastralgemeinde Weißenbach die Grundstücke Nr. 519/4 und 523/2 umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005300

Dokumentnummer

NOR12059078

alte Dokumentnummer

N4196734560L

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