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Artikel 2 Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1965

Artikel 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich.

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