Artikel 7
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 6 hinterlegt worden ist.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019
Gesetzesnummer
10005285
Dokumentnummer
NOR12058977
alte Dokumentnummer
N4196534507L
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