Anlage 1
ANHANG
Soweit nicht in besonderen Übereinkünften eine andere Behörde bezeichnet wird, ist die in Artikel 2 dieses Übereinkommens erwähnte zuständige Behörde:
- – für die Bundesrepublik Deutschland: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
- – für das Königreich Belgien: das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten;
- – für die Französische Republik: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
- – für das Großherzogtum Luxemburg: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
- – für das Königreich der Niederlande: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
- – für die Schweizerische Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen in Bern;
- – für die Türkische Republik: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
- – für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres;
- – für Belgien: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
- – für Italien: die Standesbeamten;
- – für Portugal: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020
Gesetzesnummer
10005283
Dokumentnummer
NOR40223290
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