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Artikel 10 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 10

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung, bei seinem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen für eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder für Staaten oder Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift dieser Notifizierung. Dieses Übereinkommen tritt in den in der Notifizierung bezeichneten Hoheitsgebieten am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat in Kraft.

Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen für bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.

Der Schweizerische Bundesrat übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift der neuen Notifizierung. Das Übereinkommen tritt für das betreffende Hoheitsgebiet am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018

Gesetzesnummer

10005282

Dokumentnummer

NOR12058942

alte Dokumentnummer

N4196534456L

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