§ 0
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)
Kurztitel
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1965
Inkrafttretensdatum
01.04.1965
Langtitel
A b k o m m e n zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend den Aufenthalt von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge samt Anhängen (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951)
StF: BGBl. Nr. 52/1965
Änderung
BGBl. Nr. 21/1966
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß Artikel 8 Absatz 1 am 1. April 1965 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
In der Absicht, bestimmte Fragen bezüglich der Reisedokumente und des Aufenthaltes von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge samt Anhängen (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951) im Interesse dieser Flüchtlinge und in freundschaftlichem Geiste zu regeln, haben die Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und die auf Grund des am 11. April 1960 zwischen ihnen geschlossenen Abkommens über die Verlegung der Personenkontrolle an die Außengrenzen des Beneluxgebietes gemeinsam vorgehenden Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits folgende Bestimmungen vereinbart:
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