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Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1965

§ 0

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

Kurztitel

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1965

Inkrafttretensdatum

01.04.1965

Langtitel

A b k o m m e n zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend den Aufenthalt von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge samt Anhängen (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951)

StF: BGBl. Nr. 52/1965

Änderung

BGBl. Nr. 21/1966

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß Artikel 8 Absatz 1 am 1. April 1965 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Absicht, bestimmte Fragen bezüglich der Reisedokumente und des Aufenthaltes von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge samt Anhängen (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951) im Interesse dieser Flüchtlinge und in freundschaftlichem Geiste zu regeln, haben die Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und die auf Grund des am 11. April 1960 zwischen ihnen geschlossenen Abkommens über die Verlegung der Personenkontrolle an die Außengrenzen des Beneluxgebietes gemeinsam vorgehenden Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits folgende Bestimmungen vereinbart:

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