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Artikel 6 Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1965

Artikel 6

Das vorliegende Abkommen berührt nicht:

  1. 1. die den Flüchtlingen durch die Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 zuerkannten Rechte,
  2. 2. die Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze.

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